Vertragsnaturschutz

Vertragsnaturschutz ist ein Instrument zur Umsetzung konkreter flächenbezogener Anliegen des Naturschutzes, insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung gefährdeter Lebensräume und der daran gebundenen Arten.

Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes werden durch direkte Verträge mit den Flächennutzern umgesetzt.

Vertragsnaturschutz im Naturpark Barnim

Circa 55 ha besonders wertvoller Flächen werden im Naturpark Barnim ohne Mittel aus der Agrarförderung gepflegt. Die dafür eingesetzten Vertragsnaturschutzmittel stammen aus dem Landeshaushalt.

Landwirtschaftsbetriebe, Privatpersonen und Dienstleister sind unsere Vertragspartner. In den Verträgen werden Maßnahmen festgelegt, wie zum Beispiel das Festsetzen bestimmter Mahdzeitpunkte und Verfahrensweisen, um spezielle Lebensräume wie „magere Flachlandmähwiesen“ oder „Kalktrockenrasen“ durch Nutzung zu erhalten und zu entwickeln. 

Der Erhalt von FFH-Lebensraumtypen ist das Hauptziel dieser Verträge. Darüber hinaus dienen die Verträge auch dem besonderen Schutz von Arten nach Anhang-II der FFH-Richtlinie. Hier sei als Vertreter der Helle Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (lat. Phengaris teleius) genannt.

Vertragsnaturschutz im Land Brandenburg - Rahmenbedingungen

Der gesetzliche Rahmen für den Vertragsnaturschutz ist im § 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 festgelegt.

Vertragsnehmer können natürliche oder juristische Personen sein. Verträge können mit land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Unternehmen aller Rechtsformen im Haupt- und Nebenerwerb, aber auch mit Landschaftspflegeverbänden sowie sonstigen Vereinen und Verbänden geschlossen werden. Der Vertragsnehmer muss über eine Flächennutzungsberechtigung verfügen. Sofern mit der Durchführung der vertraglich gebundenen Maßnahmen eine Änderung der Nutzungsart auf den vereinbarten Flächen verbunden ist, muss die Einverständniserklärung des Eigentümers zur späteren Änderung des Eintrags der Nutzungsart im Grundbuch vorgelegt werden.

Für Vorhaben zur Umsetzung von Naturschutzzielen sowie zur Landschaftspflege vorrangig in Naturschutzgebieten, Natura-2000-Gebieten und gemäß § 32 BbgNatSchG geschützten Biotopen werden individuelle Verträge auf freiwilliger Basis abgeschlossen.

Verträge zur Landschaftspflege sollen sich auf Flächen konzentrieren, die für eine primäre land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ohne größere Bedeutung ("Nichtproduktionsflächen") sind. Hierzu zählen insbesondere Ödland, ungenutztes Grünland in allen Biotoptypen einschließlich seiner Auflassungsstadien, Zwergstrauchheiden, Streuobstbestände ohne gewerbliche Nutzung, Feldgehölze und Hutewälder entsprechend der aktuellen Anleitung zur Biotopkartierung in Brandenburg.

Vergütet werden Leistungen, wie ökologische Bewirtschaftungsmethoden, z. B. Landschaftspflege mit Tieren oder naturschonenden Techniken, ökologisches Grünlandmanagement und biotopverbessernde Maßnahmen.

Zusätzlich werden Verträge zur inhaltlichen oder naturschutzfachlichen Ergänzung und Erweiterung der Programme der Agrarumweltförderung abgeschlossen. Dabei werden die Bewirtschaftungserschwernisse und Ertragsausfälle im Interesse des Biotop- und Artenschutzes ausgeglichen. Solche Verträge können insbesondere abgeschlossen werden, wenn die Kriterien von KULAP 2000 nicht erfüllt sind (z. B. Antragsteller sind keine land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen oder Betriebe haben zu geringen Viehbesatz). Verträge mit Landnutzern werden auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz abgeschlossen.